|
Internationale Vereinigung für Versicherungsrecht - STATUTEN
|
Art. 1 - Name und Zweck
1.
Der Name der Vereinigung lautet
- Association Internationale de Droit des Assurances (AIDA)
- International Association of Insurance Law
- Asociación Internacional de Derecho de Seguros
- Internationale Vereinigung für Versicherungsrecht
- Associazione 1nternazionale di Diritto delle Assicurazioni.
2. AIDA ist eine internationale Vereinigung von unbeschränkter Dauer
mit dem Zwek, ohne Gewinnstreben auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit
zwischen ihren Mitgliedern zu entwickeln und zu fördern sowie das
Studium und die Kenntnisse des internationalen und nationalen Versicherungsrechts
und verwandter Gebiete zu mehren.
Art.
2 - Anwendbares Recht
Für
die AIDA sind die vorliegenden Statuten massgebend; auf die darin nicht
gere gelten Fälle ist schweizerisches Recht, insbesondere Art. 60
ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, anwend bar.
Art. 3 - Massnahmen
Neben
anderen Massnahmen, die dem Präsidialrat geeignet erscheinen, wird
die AIDA ihre in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele durch folgende Wege
und Mittel zu erreichen versuchen:
a. die periodische Abhaltung von Weltkongressen, die grundsätzlich
alle vier Jahre durch eines oder mehrere Mitglieder organisiert werden,
und die Veröffentlichung diesbezüglicher Unterlagen;
b. die Teilnahme an internationalen Zusammenkünften wie Kongressen,
Kolloquien, Symposien, Konferenzen und Ähnlichen, gegebenenfalls
in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
c. die Herausgabe einer Zeitschrift mit Berichten über die Tätigkeit
der AIDA und ihrer nationalen Gruppen, sowie Informationen über die
Entwicklung des Versicherungsrechts (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Lehre);
d. die Herausgabe von Monographien über das Versicherungsrecht und
verwandte Gebiete;
e. die Bildung von Arbeitsgruppen, die sich mit Untersuchungen auf bestimmten
Gebieten des Versicherungsrechts befassen;
f. die Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen mit Interesse
an Versicherungsrecht sowie mit Lehranstalten des Versicherungsrechts.
Art. 4 - Mitgliedschaft
1.
Nationale Vereinigungen, deren Ziele sich mit jenen der AIDA decken, können
Mitglieder der AIDA werden. Solche Mitglieder können sich aus natürlichen
und/oder juristischer Personen zusammensetzen. Sie müssen autonom
organisiert oder Mitglied einer nationalen Vereinigung sein, die die Rechts?
oder Versicherungswissenschaft zum Gegenstand hat. Jedes Land kann nicht
mehr als ein Mitglied aufweisen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung und an allen
anderen Anlässen beteiligt oder vertreten zu sein, die die AIDA organisiert
oder unterstützt. Die Mitgliedschaft verpflichtet dazu, sich an der
Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele der AIDA zu beteiligen, insbesondere
durch Verfassen von Berichten für Weltkongresse und durch wenigstens
jährliche Mitteilungen über die Entwicklung des Versicherungsrechts
im betreffenden Land; dazu kommt gegebenenfalls die Zahlung von jährlichen
Beiträgen, wie sie durch die Generalversammlung festgelegt werden
kann.
Art. 5 - Organe
Die
Organe der AIDA sind:
a. die Generalversammlung (Ari., 6),
b. der Präsidialrat (Art. 7),
c. das Exekutivkomitee (Art. 8)
d. das Generalsekretariat (Art. 9),
e. Spezialkomitees (Art 1 10).
Art. 6 - Generalversammlung
1.
Die Generalversam ung setzt sich aus den ordnungsgemäss bevollmächtigten
Delegierten der Mitgeder zusammen.
2. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung ein Stimme. Beschlüsse
einschliesslich Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen
gefasst, ausgenommen eschlüsse über die Auflösung der Vereinigung,
die eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln, sowie Beschlüsse
über Mitgliederbeiträge, die eine einfache Me rheit, je aller
Mitglieder erfordern.
3. Die Generalversamm~ung ist das oberste Organ der AIDA und ist für
folgende Entscheide zuständig:
a. Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Wahl des Präsiden en, der Vizepräsidenten und der übrigen
Mitglieder des Präsidialrates;
c. gegebenenfalls Wahl der Rechnungsprüfer; d. Festsetzung vom Mitgliederbeiträgen;
d. Änderung der Statuten und Auflösung der Vereinigung.
4. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal alle vier Jahre zusammen,
in der Regel anlässlich jon Weltkongressen der AIDA.
5. Auf Antrag des Präsidialrates oder von mindestens fünf Mitgliedern
können Beschlüsse der Generalversammlung durch briefliche Abstimmung
gefasst werden, ausgenommen Wahlen in die Organe und Beschlüsse über
die Auflösung der AIDA.
Art. 7 - Präsidialrat
1.
Der Präsidialrat setzt sich aus dem Präsidenten, der Ehrenpräsidenten,
bis zu drei gewählten Vizepräsidenten und höchstens 25
Ratsmitgliedern zusammen. Die Ratsmitglieder werden für vier Jahre
gewählt. Der Präsident kann einmal viedergewählt werden,
in Ausnahmefällen ein zweites Mal. Für die übrigen Ratsmitglieder
mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten ist die Wiederwahl nicht beschränkt,
doch müssen sie am Ende der vierjährigen Amtszeit, während
der sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Präsidialrat
zurücktreten. Zwischen den Zusammentritten der Generalversammlung
zufällig frei werdende Sitze können vom Rat selbst wieder besetzt
werden.
2. Die Mitglieder das Präsidialrates sind der Generalversammlung
zur Wahl vorzuschlagen. Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, eine
angemessene Vertretung nach geographischen und sprachlichen Gesichtspunkten
sicherzustellen; auch wird der grössenmässigen Bedeutung der
Mitglieder Rechnung getragen. Ein Mitglied kann in der Regel nur durch
eine einzige Person im Präsidialrat vertreten sein, die Ehrenpräsidenten
und Ehrenmitglieder nicht eingerechnet (Art. 13 Abs. 1 und 2).
3. Der Präsidialrat beschliesst über das Arbeitsprogramm der
AIDA auf internationaler Ebene. Ihm obliegt insbesondere die Bezeichnung
des Mitglieds oder der Mitglieder, die mit der Organisation des nächsten
Weltkongresses beauftragt werden, sowie die Entscheidung über die
Vorbereitung der Kongresse.
4. Der Präsidialrat kann bei Bedarf einen Schatzmeister ernennen.
5. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine andere Person, unabhängig
davon, ob diese Ratsmitglied ist oder nicht, also Stellvertreter für
die Teilnahme und Abstimmung an Sitzungen des Präsidialrates zu ernennen,
an denen es selbst nicht teilnehmen kann.
Art. 8 - Exekutivkomitee
1.
Das Exekutivkomitee setzt sich aus dem Präsidenten, den drei Vizepräsidenten
und dem Generalsekretär zusammen. Weitere Mitglied können vom
Präsidialrat aus seinem Kreise bestimmte werden.
2. Das Exekutivkomitee übt zwischen den Sitzungen des Präsidialrates
jene Befugnisse aus, die ihm vom Präsidialrat übertragen wurden,
und berichtet an dessen nächster Sitzung über die getroffenen
Massnahmen.
Art. 9 - Generalsekretariat
1.
Das Generalsekretariat setzt sich aus dem Generalsekretär, den Stellvertretenden
Generalsekretären und gegebenenfalls anderen Funktionären zusammen.
2. Die Mitglieder des Generalsekretariats werden auf Vorschlag des Präsidenten
durch den Präsidialrat für vier Jahre ernannt.
3. Der Generalsekretär erledigt die laufenden Geschäfte der
AIDA unter der Führung des Präsidenten.
4. Die Stellvertretend en Generalsekretäre dienen besonderen Bedürfnissen
der AIDA. Sie erfüllen spezielle Aufgaben, die ihnene vom Präsidialrat
übertragen werden.
Art. 10 - Spezialkomitees
Der
Präsidialrat kann spezialkomitees einrichten, die mit besonderen
Aufgaben betraut werden.
Art. 11 - Rechnungsprüfer
1.
Gegebenenfalls bezeichnet die Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer,
die die Aufgabe haben, Rechnung und Bilanz der Kasse der AIDA zu überprüfen,
die vom Schatzmeister der AIDA geführt wird.
Art. 12 - Finanzierung
1.
Sofern jährliche Mitgliederbeiträge eingeführt werden,
entscheidet die Generalversammlung auch über deren Höhe und
Verwendung. In erster Linie dienen solche Beiträge zur Deckung der
Durchführungskosten und der Kosten von Veröffentlichungen der
AIDA.
2. Die finanziellen Mittel der AIDA umfassen auch die freiwilligen Zuwendungen
von Mitgliedern sowie finanzielle Unterstützungen, die ihr von anderer
Seite zukommen.
Art. 13 - Ehrenauszeichnungen
1.
Den titel Ehrenpräsident der AIDA tragen die ehemaligen Präsidenten
und ehemaligen Vizepräsidenten der AIDA, die als solche Mitglieder
des Präsidialrates bleiben. Die Generalversammlung hat das Recht,
zusätzlich bis zu drei Ehrenpräsidenten direkt zu wählen.
2. Den Titel Ehrenmitglied der AIDA tragen die ehemaligen Mitglieder des
Präsidialrates und die ehemaligen Generalsekretäre. Die Generalversammlung
kann als Ehrenmitglied der AIDA die ehemaligen stellvertretenden Generalsekretäre,
die ehemaligen Präsidenten von Arbeitsgruppen sowie jene herausragenden
Mitglieder von nationalen Sektionen bezeichnen, die durch die betreffende
Sektion vorgeschlagen werden.
3. Alle Ehrenmitglieder können weiterhin an den Sitzungen des Präsidialrates
teilnehmen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
4. Durch Beschluss des Präsidialrates wird die AIDA?Medaille an Persönlichkeiten
verliehen, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der AIDA grosse Verdienste
erworben haben oder die sich ? selbst ausserhalb der AIDA ? durch hervorragende
Arbeiten auf dem Gebiete des Versicherungsrechts ausgezeichnet haben.
5. Durch Beschluss des Präsidialrates wird in der Regel alle vier
Jahre ein Sammelband ("Mélanges") zu Ehren einer Persönlichkeit
verwirklicht, die durch ihre Tätigkeit in der AIDA oder durch ihren
persönlichen Einsatz einen besonderen Beitrag zur Entwicklung des
Versicherungsrechts geleistet hat.
Art. 14 - Offizielle Sprachen
Offizielle
Sprachen der Vereinigung sind Französisch, Englisch, Spanisch, Deutsch
und Italienisch. Organisatoren von Veranstaltungen der AIDA ist es jedoch
gestattet, die Zahl der zur Anwendung kommenden offiziellen Sprachen zu
beschränken.
Art. 15 - Austritt aus der Vereinigung
Ein
Mitglied kann unter schriftlicher Ankündigung sechs Monate im voraus
seine Mitgliedschaft in der AIDA auf das Ende eines Kalenderjahres beenden.
Art. 16 - Schlussbestimmungen
Diese
Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 22. Juni 1990 in Kopenhagen
angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren
Statuten.

|