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Internationale Vereinigung für Versicherungsrecht - STATUTEN

Art. 1 - Name und Zweck

1. Der Name der Vereinigung lautet
- Association Internationale de Droit des Assurances (AIDA)
- International Association of Insurance Law
- Asociación Internacional de Derecho de Seguros
- Internationale Vereinigung für Versicherungsrecht
- Associazione 1nternazionale di Diritto delle Assicurazioni.
2. AIDA ist eine internationale Vereinigung von unbeschränkter Dauer mit dem Zwek, ohne Gewinnstreben auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zu entwickeln und zu fördern sowie das Studium und die Kenntnisse des internationalen und nationalen Versicherungsrechts und verwandter Gebiete zu mehren.

Art. 2 - Anwendbares Recht

Für die AIDA sind die vorliegenden Statuten massgebend; auf die darin nicht gere gelten Fälle ist schweizerisches Recht, insbesondere Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, anwend bar.


Art. 3 - Massnahmen

Neben anderen Massnahmen, die dem Präsidialrat geeignet erscheinen, wird die AIDA ihre in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele durch folgende Wege und Mittel zu erreichen versuchen:
a. die periodische Abhaltung von Weltkongressen, die grundsätzlich alle vier Jahre durch eines oder mehrere Mitglieder organisiert werden, und die Veröffentlichung diesbezüglicher Unterlagen;
b. die Teilnahme an internationalen Zusammenkünften wie Kongressen, Kolloquien, Symposien, Konferenzen und Ähnlichen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
c. die Herausgabe einer Zeitschrift mit Berichten über die Tätigkeit der AIDA und ihrer nationalen Gruppen, sowie Informationen über die Entwicklung des Versicherungsrechts (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Lehre);
d. die Herausgabe von Monographien über das Versicherungsrecht und verwandte Gebiete;
e. die Bildung von Arbeitsgruppen, die sich mit Untersuchungen auf bestimmten Gebieten des Versicherungsrechts befassen;
f. die Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen mit Interesse an Versicherungsrecht sowie mit Lehranstalten des Versicherungsrechts.


Art. 4 - Mitgliedschaft

1. Nationale Vereinigungen, deren Ziele sich mit jenen der AIDA decken, können Mitglieder der AIDA werden. Solche Mitglieder können sich aus natürlichen und/oder juristischer Personen zusammensetzen. Sie müssen autonom organisiert oder Mitglied einer nationalen Vereinigung sein, die die Rechts? oder Versicherungswissenschaft zum Gegenstand hat. Jedes Land kann nicht mehr als ein Mitglied aufweisen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung und an allen anderen Anlässen beteiligt oder vertreten zu sein, die die AIDA organisiert oder unterstützt. Die Mitgliedschaft verpflichtet dazu, sich an der Zusammenarbeit zur Erreichung der Ziele der AIDA zu beteiligen, insbesondere durch Verfassen von Berichten für Weltkongresse und durch wenigstens jährliche Mitteilungen über die Entwicklung des Versicherungsrechts im betreffenden Land; dazu kommt gegebenenfalls die Zahlung von jährlichen Beiträgen, wie sie durch die Generalversammlung festgelegt werden kann.


Art. 5 - Organe

Die Organe der AIDA sind:
a. die Generalversammlung (Ari., 6),
b. der Präsidialrat (Art. 7),
c. das Exekutivkomitee (Art. 8)
d. das Generalsekretariat (Art. 9),
e. Spezialkomitees (Art 1 10).


Art. 6 - Generalversammlung

1. Die Generalversam ung setzt sich aus den ordnungsgemäss bevollmächtigten Delegierten der Mitgeder zusammen.
2. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung ein Stimme. Beschlüsse einschliesslich Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, ausgenommen eschlüsse über die Auflösung der Vereinigung, die eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln, sowie Beschlüsse über Mitgliederbeiträge, die eine einfache Me rheit, je aller Mitglieder erfordern.
3. Die Generalversamm~ung ist das oberste Organ der AIDA und ist für folgende Entscheide zuständig:
a. Aufnahme neuer Mitglieder;
b. Wahl des Präsiden en, der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidialrates;
c. gegebenenfalls Wahl der Rechnungsprüfer; d. Festsetzung vom Mitgliederbeiträgen;
d. Änderung der Statuten und Auflösung der Vereinigung.
4. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal alle vier Jahre zusammen, in der Regel anlässlich jon Weltkongressen der AIDA.
5. Auf Antrag des Präsidialrates oder von mindestens fünf Mitgliedern können Beschlüsse der Generalversammlung durch briefliche Abstimmung gefasst werden, ausgenommen Wahlen in die Organe und Beschlüsse über die Auflösung der AIDA.


Art. 7 - Präsidialrat

1. Der Präsidialrat setzt sich aus dem Präsidenten, der Ehrenpräsidenten, bis zu drei gewählten Vizepräsidenten und höchstens 25 Ratsmitgliedern zusammen. Die Ratsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident kann einmal viedergewählt werden, in Ausnahmefällen ein zweites Mal. Für die übrigen Ratsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenpräsidenten ist die Wiederwahl nicht beschränkt, doch müssen sie am Ende der vierjährigen Amtszeit, während der sie das 70. Altersjahr vollendet haben, aus dem Präsidialrat zurücktreten. Zwischen den Zusammentritten der Generalversammlung zufällig frei werdende Sitze können vom Rat selbst wieder besetzt werden.
2. Die Mitglieder das Präsidialrates sind der Generalversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, eine angemessene Vertretung nach geographischen und sprachlichen Gesichtspunkten sicherzustellen; auch wird der grössenmässigen Bedeutung der Mitglieder Rechnung getragen. Ein Mitglied kann in der Regel nur durch eine einzige Person im Präsidialrat vertreten sein, die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder nicht eingerechnet (Art. 13 Abs. 1 und 2).
3. Der Präsidialrat beschliesst über das Arbeitsprogramm der AIDA auf internationaler Ebene. Ihm obliegt insbesondere die Bezeichnung des Mitglieds oder der Mitglieder, die mit der Organisation des nächsten Weltkongresses beauftragt werden, sowie die Entscheidung über die Vorbereitung der Kongresse.
4. Der Präsidialrat kann bei Bedarf einen Schatzmeister ernennen.
5. Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, eine andere Person, unabhängig davon, ob diese Ratsmitglied ist oder nicht, also Stellvertreter für die Teilnahme und Abstimmung an Sitzungen des Präsidialrates zu ernennen, an denen es selbst nicht teilnehmen kann.


Art. 8 - Exekutivkomitee

1. Das Exekutivkomitee setzt sich aus dem Präsidenten, den drei Vizepräsidenten und dem Generalsekretär zusammen. Weitere Mitglied können vom Präsidialrat aus seinem Kreise bestimmte werden.
2. Das Exekutivkomitee übt zwischen den Sitzungen des Präsidialrates jene Befugnisse aus, die ihm vom Präsidialrat übertragen wurden, und berichtet an dessen nächster Sitzung über die getroffenen Massnahmen.


Art. 9 - Generalsekretariat

1. Das Generalsekretariat setzt sich aus dem Generalsekretär, den Stellvertretenden Generalsekretären und gegebenenfalls anderen Funktionären zusammen.
2. Die Mitglieder des Generalsekretariats werden auf Vorschlag des Präsidenten durch den Präsidialrat für vier Jahre ernannt.
3. Der Generalsekretär erledigt die laufenden Geschäfte der AIDA unter der Führung des Präsidenten.
4. Die Stellvertretend en Generalsekretäre dienen besonderen Bedürfnissen der AIDA. Sie erfüllen spezielle Aufgaben, die ihnene vom Präsidialrat übertragen werden.


Art. 10 - Spezialkomitees

Der Präsidialrat kann spezialkomitees einrichten, die mit besonderen Aufgaben betraut werden.


Art. 11 - Rechnungsprüfer

1. Gegebenenfalls bezeichnet die Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgabe haben, Rechnung und Bilanz der Kasse der AIDA zu überprüfen, die vom Schatzmeister der AIDA geführt wird.


Art. 12 - Finanzierung

1. Sofern jährliche Mitgliederbeiträge eingeführt werden, entscheidet die Generalversammlung auch über deren Höhe und Verwendung. In erster Linie dienen solche Beiträge zur Deckung der Durchführungskosten und der Kosten von Veröffentlichungen der AIDA.
2. Die finanziellen Mittel der AIDA umfassen auch die freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern sowie finanzielle Unterstützungen, die ihr von anderer Seite zukommen.


Art. 13 - Ehrenauszeichnungen

1. Den titel Ehrenpräsident der AIDA tragen die ehemaligen Präsidenten und ehemaligen Vizepräsidenten der AIDA, die als solche Mitglieder des Präsidialrates bleiben. Die Generalversammlung hat das Recht, zusätzlich bis zu drei Ehrenpräsidenten direkt zu wählen.
2. Den Titel Ehrenmitglied der AIDA tragen die ehemaligen Mitglieder des Präsidialrates und die ehemaligen Generalsekretäre. Die Generalversammlung kann als Ehrenmitglied der AIDA die ehemaligen stellvertretenden Generalsekretäre, die ehemaligen Präsidenten von Arbeitsgruppen sowie jene herausragenden Mitglieder von nationalen Sektionen bezeichnen, die durch die betreffende Sektion vorgeschlagen werden.
3. Alle Ehrenmitglieder können weiterhin an den Sitzungen des Präsidialrates teilnehmen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
4. Durch Beschluss des Präsidialrates wird die AIDA?Medaille an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der AIDA grosse Verdienste erworben haben oder die sich ? selbst ausserhalb der AIDA ? durch hervorragende Arbeiten auf dem Gebiete des Versicherungsrechts ausgezeichnet haben.
5. Durch Beschluss des Präsidialrates wird in der Regel alle vier Jahre ein Sammelband ("Mélanges") zu Ehren einer Persönlichkeit verwirklicht, die durch ihre Tätigkeit in der AIDA oder durch ihren persönlichen Einsatz einen besonderen Beitrag zur Entwicklung des Versicherungsrechts geleistet hat.


Art. 14 - Offizielle Sprachen

Offizielle Sprachen der Vereinigung sind Französisch, Englisch, Spanisch, Deutsch und Italienisch. Organisatoren von Veranstaltungen der AIDA ist es jedoch gestattet, die Zahl der zur Anwendung kommenden offiziellen Sprachen zu beschränken.


Art. 15 - Austritt aus der Vereinigung

Ein Mitglied kann unter schriftlicher Ankündigung sechs Monate im voraus seine Mitgliedschaft in der AIDA auf das Ende eines Kalenderjahres beenden.


Art. 16 - Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 22. Juni 1990 in Kopenhagen angenommen. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten.